Wildpinkeln als Kündigungsgrund

22. Oktober 2024

Polizist wird mangels charakterlicher Eignung aus dem Polizeidienst entlassen

Wie beck.de und inzwischen auch LTO melden, wurde ein Polizist aus dem Polizeidienst entlassen, weil er in der Öffentlichkeit, genauer gesagt neben einem Streifenwagen, uriniert habe. Allerdings war dies nicht der einzige Verstoß gegen bestehende Dienstpflichten. Unter anderem hat er auch im Halteverbot Kaffeepause gemacht. Auch muss es sich unangemessen gegenüber Bürgern verhalten haben. Beim wilde Denken im Dienst sei er zweimal erwischt worden. Er sei im Vorfeld wiederholt auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden. Letztlich wurde er wegen der anhaltend viel Verstöße aufgrund fehlender charakterlicher Eignung aus dem Dienst entlassen.


Er wandte sich im gerichtlichen Eilverfahren gegen den Sofortvollzug der Entscheidung. Hierbei unterlag er zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, in 2. Instanz auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster. Zum Zeitpunkt der Entlassung war er Beamter auf Probe, hatte also seinen Vorbereitungsdienst (so wird die Ausbildung korrekterweise bezeichnet) beendet.


Inhaltlich hatte er wohl versucht vorzubringen, dass derart geringfügige Verstöße keine Entfernung aus dem Dienst zu begründen vermögen. Das sahen die Richter im Beschluss vom 27.09.2024 (Az. 6 B 461/24) Anders. Als Polizist gehört es zur Pflicht, für die Einhaltung von Gesetz, Recht und Ordnung einzustehen. Wenn man im absoluten Halteverbot vor einem prominenten Hotel genüsslich sein Kaffee trinkt, ignoriert man die Außenwirkung des Verhaltens komplett. Zudem stellt dieses Verhalten eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 62 (Zeichen 283) und Nr. 62.2 StVO, § 24 StVG dar. Das OVG erkannte in einem derartigen Verhalten einen Hang zur Ausnutzung der ihm eingeräumten Machtposition und eine Nachlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung von Gesetz, Recht und Ordnung. Es handele sich gerade nicht um Bagatellen.


Auch das öffentliche Urinieren, was einen Verstoß gegen § 118 Abs. 1 OWiG in Uniform in unmittelbarer Nähe vom Streifenwagen geschah, offenbart einen Mangel an Disziplin. Obwohl ein Kollegin darum gebeten hatte, eine Toilette zu benutzen, erleichterte er sich vor Ort. Der Rolle und Vorbildfunktion eines Polizisten wird ein derartiges Verhalten nicht gerecht.


Nach dem er einen älteren Bürger anschrieb, nachdem dieser das ihm zeigte Rotlicht missachtet hatte, aus dem Fenster des Streifenwagens heraus, offenbare ebenfalls weder eine besondere noch eine beherrschte Verrichtung seines Dienstes.


Noch dazu soll er in einer Fernsehsendung seine Kollegen als "Quotenneger" bezeichnet haben.


Zudem erscheint er Befangenheit gegen seinen Dienstgruppenleiter unterstellt zu haben. Dem konnte das Gericht jedoch aus mehreren Gründen nicht folgen. In rechtlicher Hinsicht sei fraglich, ob die Befangenheitsvorschrift nach § 21 Absatz 1 Satz 1 VwVfG NRW auf ermittelnde Personen, die jedoch den Rechtsstreit nicht entscheiden würden, angewendet werden können. Der Sachverhalt selber sei nicht in Zweifel gezogen worden. Dass der Vorgesetzte die GL seinen Vorgesetzten wiederum geschrieben haben soll, dass er es unfassbar fände, dass keinerlei disziplinarische Maßnahmen 4 Monate nach einer 1. Beschwerde erfolgt waren und er aufgrund der erneuten Vorfälle gar nicht soviel essen könne, wie er kotzen müsse, sei insofern kein Grund, von den hier getroffenen Maßnahmen abzuweichen. Auch sei hierin keine Neigung erkennbar, dass nur einseitig gegen Untergebene ermittelt worden sei.


Grundsätzlich lassen sich die vom Gericht aufgestellten Rechtssätze auch auf andere Beamte übertragen. Die Besonderheit ergibt sich jedoch einerseits aus der durch die Uniform klaren Erkennbarkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe. Darüber hinaus muss gerade bei Polizisten bedacht werden, dass diese für die Einhaltung von Recht und Ordnung originär zuständig sind. Auch ist zu bedenken, dass es hier nicht um einen einmaligen Verstoß gegen, sondern die Summe und der geringe zeitliche Abstand zwischen den Verstößen die mangelnde charakterliche Eignung offenbart haben.

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