Kategorie: Allgemein

  • Quarantäneentschädigung

    Quarantäneentschädigung

    Wie FAZ berichtet, wurden an Quarantäneentschädigungen für die in Quarantäne geschickten Personen bislang 458 Millionen Euro gezahlt. Wer in Quarantäne muss und dadurch Verdienstausfall erleidet, wird grundsätzlich aufgrund des IfSG gemäß dessen § 56 entschädigt. Die Coronapandemie brachte jedoch eine Gesetzesänderung auf den Weg, die nunmehr immer öfter Anwendung findet. Im dortigen Satz 4 ist geregelt: „Eine Entschädigung nach den Sätzen eins und zwei erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder einer Absonderung hätte vermeiden können.“Gesetzlich vorgeschrieben ist die Schutzimpfung gegen Corona freilich (noch) nicht, insbesondere nicht unmittelbar. Eine öffentliche Empfehlung dürfte jedoch für die allermeisten Gruppen aufgrund der Angaben von Regierung, STIKO, RKI und ähnlichen Institutionen nicht weg zu diskutieren sein. Baden-Württemberg geht beispielsweise davon aus, dass ab 15. September jeder die Chance gehabt habe, eine entsprechende Schutzimpfung zu erhalten, sodass ab diesem Datum keine Entschädigung mehr für Ungeimpfte im Falle einer Quarantäne gezahlt werde. Rheinland-Pfalz schließt sich für den Zeitraum ab dem 1. Oktober ebenfalls dieser Ansicht an, NRW zwei Wochen später. Berlin will zunächst noch weiterhin am status quo festhalten. Es begründet dies damit, dass Quarantänepflichten auch für Geimpfte gelten könnten. Auch hier wird sicherlich noch ein konzertiertes Vorgehen aller Bundesländer folgen.Sollte Ihnen eine entsprechende Entschädigung verwehrt werden, prüfen wir gerne, ob sich ein Anspruch hierauf nicht doch gerichtlich durchsetzen lassen könnte. Bei Fragen konsultieren Sie uns gerne!

    (Das Beitragsbild wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.)

  • Coronagrundschule

    Coronagrundschule

    Die Leiterin einer Viersener Grundschule weigerte sich, Coronaschutzmaßnahmen umzusetzen. Das Land NRW verbot ihr daraufhin die Führung der Dienstgeschäfte. Dies zurecht, wie das OVG NRW mit Beschluss vom 06.09.2021 (Aktenzeichen 6 B 1098/21) entschied. Schließlich bestehe nach wie vor eine entsprechende Uneinsichtigkeit.Sie weigerte sich zunächst wiederholt gegen die Verpflichtung, in der Schule eine Maske zu tragen und setzte sich damit bewusst über eine ausdrückliche Weisung des Dienstherrn hinweg. Die von ihr hierzu vorgelegten ärztlichen Atteste hätten die dafür geltenden Mindestanforderungen nicht erfüllt.Als Schulleiterin habe sie darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass wöchentlich zwei Corona-Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler in der Schule durchgeführt werden. Diese Vorgabe setzte sie jedoch nicht um, sondern informierte stattdessen die Eltern dahingehend, dass sie die Testung ausgesetzt habe. Die Eltern der Kinder hat sie wiederum ins Testzentrum verwiesen. Der Kreis Viersen lud die Schulleiterin daraufhin zu einem Gespräch ins Schulamt ein. Am 20. April diesen Jahres wurde ihre Suspendierung verfügt. Die Beamtin ging hingegen vor, scheiterte jedoch in erster und nunmehr auch in zweiter Instanz.Die Gerichte haben weitere Anhaltspunkte für Pflichtverstöße bei der Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen der Schule festgestellt. Dabei wurden unzureichendes Lüften des Klassenraums während des Unterrichts und bei Durchführung dienstlicher Besprechungen ohne Einhaltung von Mindestabstand als entsprechende Beispiele dargestellt.Die Verteidigungstaktik sah vor, dass die ihr erteilten Weisungen rechtswidrig gewesen seien. Hiermit konnte sie jedoch nicht punkten, gibt es doch inzwischen genügend Urteile, die sowohl die Maskenpflicht in der Schule als auch die Durchführung von entsprechenden Selbsttests ebendort für rechtmäßig erachtet haben und keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken feststellen konnten.Aufgrund der anhaltenden Uneinsichtigkeit der Schulleiterin sei weder jetzt noch in Zukunft davon auszugehen, dass sie den gesetzlichen Regelungen und dienstlichen Anweisungen, die sie subjektiv als rechtswidrig bzw. unzweckmäßig erachtet, Folge leisten werde. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an Grundschulen. Der Beschluss ist unanfechtbar.LTU berichtete zuerst hierüber.

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  • Einreise bei Impfung

    Einreise bei Impfung

    Nicht jeder Impfstoff berechtigt zur erleichterten Einreise nach Deutschland

    Wie web.de berichtet, bietet die Impfung mit nicht in Deutschland zugelassenen Impfstoffen Probleme bei der Einreise.In rechtlicher Hinsicht ist hierfür die Einreisebeschränkung des Bundesinnenministeriums vom 17.3.2020 verantwortlich. Hiernach werden Drittstaatsangehörige an Grenzen zurückgewiesen, wenn kein dringender Einreisegrund für einen Besuch bei der sogenannten Kernfamilie vorliegt. Anders verhält es sich bei Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes. Hierfür wird wiederum verwiesen auf eine Liste des Paul Ehrlich Instituts.Im vorliegenden Fall wollte die Antragstellerin, in Teheran lebend, ihre in Deutschland lebende Tochter und deren Kinder besuchen. Sie ist im Besitz eines Schengen-Visums zum Familienbesuch und verfügt darüber hinaus über einen vollständigen Impfschutz mit dem Impfstoff „Sinovac“. Dieser wird vom Paul-Ehrlich-Institut nicht gelistet. Da von Antragstellerin keine Gesundheitsgefahr ausgehe, sei die Anordnung des Innenministeriums jedoch aus ihrer Sicht unverhältnismäßig.Das Gericht wies ihren Eilantrag jedoch zurück. Es bestünde kein Anspruch auf die begehrte Einreise. Nach dem Schengener Grenzkodex sei Voraussetzung, dass die einreisende Person keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstelle. Eine derartige Gefahr gehe jedoch bei dem aktuellen Coronavirus mit einer vergleichsweise geringen Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontaktes bereits aus. Zu berücksichtigen sei die zudem nicht ganz unerhebliche Wahrscheinlichkeit einer schweren bzw. tödlich verlaufenden Erkrankung. Insofern bestehe selbst die europäische Kommission auf die Beschränkung der Einreise aus Drittstaaten.Die Verfassung enthalte wiederum keine Regelung der Einreisebeschränkung durch formelles Parlamentsgesetz. Zwar stelle die Anordnung der Einreisebeschränkung einen nicht unerheblichen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin dar. Diese werde jedoch dadurch abgemildert, dass das BMI die Einreisebeschränkungen seit der Einführung bereits wieder schrittweise aufgelockert habe. Auch gebe es eine in regelmäßigen Abständen überprüfte und aktualisierte Positivliste von Ländern, aus denen die unbeschränkte Einreise möglich sei. Besucher auf die Kernfamilie zu beschränken sei nicht zu beanstanden, zumal für die weitere Familie ein anderer dringender Besuchszweck auch nicht völlig ausgeschlossen werde. Auch liege eine Verhältnismäßigkeit vor, da ein negativer PCR Test und eine Absonderungspflicht kleine gleich geeigneten mildere Mittel zur Gefahrenabwehr darstellen würden. Die Beschränkung auf die gelisteten Impfstoffe des Paul Ehrlich Instituts verletze niemanden in den Gleichheitsrechten. Zudem habe auch keine Eilbedürftigkeit vorgelegen.Beschluss vom 03.09.2021 im Verfahren 6 L 229/21.

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  • Keine Werbung mit erfundenen Facharzttiteln!

    Keine Werbung mit erfundenen Facharzttiteln!

    Gericht stoppt kreative Bezeichnungen

    Landgericht Koblenz, Urteil vom 20.07.2021, Az. 1 HK O 29/21

    Werbung durch Ärzte unterliegt, ebenso wie diejenige durch Rechtsanwälte, nach dem Standesrecht starken Limitierungen. Diese Vorschriften dienen insbesondere dem Schutz der Verbraucher. Schließlich sollen sie nicht in die Irre geführt werden!

    Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexualmedizin und Raumfahrtmedizin…

    Dies wiederum habe jedoch nach dem oben aufgeführten Urteil ein Arzt getan, indem er mit von ihm selbst erfundenen Facharzttiteln warb. Hierauf wies u.a. lto.de hin. So dürften Ärzte nach Auffassung des LG Koblenz nur mit anerkannten Facharzttiteln werben. Solche setzen den Abschluss einer Weiterbildung in einer zugelassenen Ausbildungsstätte sowie die Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer voraus, was jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Der Arzt bezeichnete sich in einem per Mail versandten Informationsschreiben als Facharzt für „Akupunktur“, „Hypnose“, „Sexualmedizin“ und „Raumfahrtmedizin“…

    Andere Wertung bei Bezeichnung als „Spezialist“ möglich

    Die Erfindung von Facharzttiteln kann insofern nicht empfohlen werden. Unter strengsten Auflagen kommt allerdings in Betracht, eine Werbebezeichnung als „Spezialist“ bzw. „spezialisiert auf …“ etc. zu verwenden. Auch hier wird es jedoch immer auf den Einzelfall ankommen! So wird die Spezialistenbezeichnung nicht dafür verwendet werden dürfen, einen tatsächlich existenten Facharzttitel zu umgehen (so also denkbar bei einem Spezialisten für „Innere Medizin“, der keinen Facharzttitel als Internist besitzt)…

    Für Fragen rund ums medizinische Werberecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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  • Strafe für Pflegeheimunterbringung gegen den Willen der Betroffenen

    Strafe für Pflegeheimunterbringung gegen den Willen der Betroffenen

    Pflegebedürftige von Angehörigen nach Heim in Tschechien verschleppt

    AG München, Urteil vom 22.07.2021, Az. 820 Ls 275 Js 118454/20

    Sachverhalt

    Über einen etwas skurrilen Fall hatte das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 22.07.2021 (820 Ls 275 Js 118454/20) zu entscheiden. Im Januar 2019 holte ein Ehepaar die Mutter des Mannes aus dem Krankenhaus ab. Dieses empfahl die weitere häusliche Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst. Sicherlich wäre es hierbei auf die Mitarbeit der Angehörigen angekommen. Diese haben sich aber entsprechend überfordert gesehen, sodass sie die betagte Dame nach Tschechien in ein Pflegeheim verbrachten. Der Frau erzählten sie, dass sie dort nur vorübergehend untergebracht würde, während sie selbst im Urlaub seien. Ein medizinisches Erfordernis für eine vollstationäre Unterbringung bestand nicht, ebenso wenig eine richterliche Genehmigung. Dennoch wurde die Frau auf einer geschlossenen Demenzstation untergebracht. Hier blieb sie für sieben Monate.

    Aufdeckung durch Berufsbetreuer

    Die Ehefrau wurde zwischenzeitlich durch Berufs- und Verfahrensbetreuerinnen abgelöst. Diese suchten die Frau im Pflegeheim auf und fanden sie stark verschmutzt und ungepflegt vor. Die Dame sei verängstigt gewesen und habe geweint. Darüber hinaus fand sich ein ausgeprägter Dekubitus am Steißbein, sowie mehrere Tennisball große Hämatome am Rücken. Der deutschen Sprache war kein Mitarbeiter des Pflegeheims mächtig.

    Ergebnis

    Letzten Endes wurde das Ehepaar wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1, Abs. 3 StGB verurteilt zu einer Bewährungsstrafe von je einem Jahr und sechs Monaten. Es wurde mindestens billigend in Kauf genommen, dass die Geschädigte länger als eine Woche der Freiheit beraubt werde. Dementsprechend sei die Tat als Verbrechen zu qualifizieren. Den Angeklagten wurde zugunsten gehalten, dass sie ein vollumfängliches Geständnis abgegeben haben und bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung traten. Auch wurde die offensichtliche Überforderung mit der Pflege der demenzkranken Frau gewürdigt. Auf der anderen Seite fällt jedoch der lange Zeitraum von sieben Monaten ins negative Gewicht. Auch war der sehr schlechte psychische und physische Zustand der Geschädigten bei ihrer Befreiung zu berücksichtigen. Nicht zuletzt habe sich auch die Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich des Urlaubs strafschärfend ausgewirkt.

    Sollten auch Sie gegen ihren Willen in einem Pflegeheim festgehalten werden oder planen, Ihre Angehörigen entsprechend unterzubringen, stehen wir Ihnen für eine umfassende rechtliche Beratung gerne zur Seite! beck.de berichtete ebenfalls über den Fall.

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  • Sorgerechtsübertragung bei Corona-Impfung

    Sorgerechtsübertragung bei Corona-Impfung

    Gericht orientiert sich an STIKO-Empfehlungen

    OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.08.2021, Az. 6 UF 120/21

    Wie beck.de berichtet, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17.8.2021 in einem Eilverfahren entschieden, dass der auf die STIKO-Empfehlungen vertrauende Elternteil über die Durchführung der Kindesimpfung entscheiden darf.

    Sachverhalt:

    Es ging um einen fast 16-jährigen impfbereiten Jungen, der an Adipositas litt. Er wurde 2005 geboren, die Eltern inzwischen geschieden. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Aufgrund der Vorerkrankung bestand von Anfang an gemäß den Empfehlungen der ständigen Kommission beim Robert-Koch-Institut eine eindeutige medizinische Indikation für eine Impfung gegen das Corona Virus SARS CoV 2 mit einem mRNA Impfstoff. Während Vater und Sohn sich für ebendiese Impfung aussprachen, zeigte sich die Mutter hiermit nicht einverstanden. Sie sah in der Impfung eine „Gentherapie“.

    Um dennoch eine Impfung für seinen Sohn zu erreichen, beantragte der Vater beim Amtsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung seines Sohnes. Dem Antrag wurde stattgegeben, der Sohn in der Zwischenzeit das erste Mal geimpft. Gegen die Entscheidung des Gerichts legte die Mutter Beschwerde ein.

    Die Entscheidung:

    Diese Beschwerde wurde nunmehr durch die Entscheidung des OLG zurückgewiesen. § 1628 BGB regelt: „Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.“

    Die Entscheidung über die Durchführung der vorgenannten Impfung sei eine derartige Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Das Gericht befand, dass es naheliegend sei, dass der fast 16-jährige für den medizinischen Eingriff als Person grundsätzlich selbst einwilligungsfähig sei. Allerdings handele es sich um einen nicht geringfügigen medizinischen Eingriff. Daher bedürfe es zur Wirksamkeit der Einwilligung neben derjenigen des Patienten auch der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern im Wege des sogenannten co-Konsenses.

    Letztlich bestünden im vorliegenden Fall keine besonderen Impfrisiken, sodass die Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil zu übertragen gewesen sei, der die Impfung gemäß der Empfehlungen befürworte. Die STIKO änderte am 16.08.2021 darüber hinaus die Empfehlungen dahingehend, dass allen Kindern und Jugendlichen von mindestens zwölf Jahren eine Impfung empfohlen werde. Hierauf komme es wiederum in diesem Fall nicht an.

    Vielmehr sei stattdessen gemäß § 1697 BGB der Kindeswille ebenfalls zu beachten gewesen. Schließlich war der Sohn mit fast 16 Jahren aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung imstande, sich eine eigene Meinung über Nutzen und Risiken der Impfung zu bilden. Auch insofern spreche die Rücksichtnahme auf seinen Willen für die bessere Entscheidungskompetenz des Kindesvaters. Teil der elterlichen Sorge sei es auch, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewussten Handeln zu berücksichtigen.

    Wertung:

    Zumindest für den hier vorliegenden Einzelfall überzeugt die Entscheidung. Nicht nur ging die Entscheidung mit den Empfehlungen der STIKO einher; auch bestanden keine erkennbaren Gründe, sich gegen eine Impfung auszusprechen, da ein entsprechendes Risikoprofil nicht gegeben war. Zudem dürfte der Willen des Kindes selbst nicht unwesentlich zur hiesigen Entscheidungsfindung beigetragen haben. Anders wäre die Sache zu werten, wenn zwar der Vater die Impfung verlangt hätte, das Kind sie jedoch abgelehnt hätte. Insofern bleibt abzuwarten, ob das Urteil sich auf ähnliche Sachverhalte übertragen lässt.

    (Das Beitragsbild wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.)

  • Hallo Welt!

    Hallo Welt!

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    (Das Beitragsbild wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.)