Die Leiterin einer Viersener Grundschule weigerte sich, Coronaschutzmaßnahmen umzusetzen. Das Land NRW verbot ihr daraufhin die Führung der Dienstgeschäfte. Dies zurecht, wie das OVG NRW mit Beschluss vom 06.09.2021 (Aktenzeichen 6 B 1098/21) entschied. Schließlich bestehe nach wie vor eine entsprechende Uneinsichtigkeit.Sie weigerte sich zunächst wiederholt gegen die Verpflichtung, in der Schule eine Maske zu tragen und setzte sich damit bewusst über eine ausdrückliche Weisung des Dienstherrn hinweg. Die von ihr hierzu vorgelegten ärztlichen Atteste hätten die dafür geltenden Mindestanforderungen nicht erfüllt.Als Schulleiterin habe sie darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass wöchentlich zwei Corona-Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler in der Schule durchgeführt werden. Diese Vorgabe setzte sie jedoch nicht um, sondern informierte stattdessen die Eltern dahingehend, dass sie die Testung ausgesetzt habe. Die Eltern der Kinder hat sie wiederum ins Testzentrum verwiesen. Der Kreis Viersen lud die Schulleiterin daraufhin zu einem Gespräch ins Schulamt ein. Am 20. April diesen Jahres wurde ihre Suspendierung verfügt. Die Beamtin ging hingegen vor, scheiterte jedoch in erster und nunmehr auch in zweiter Instanz.Die Gerichte haben weitere Anhaltspunkte für Pflichtverstöße bei der Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen der Schule festgestellt. Dabei wurden unzureichendes Lüften des Klassenraums während des Unterrichts und bei Durchführung dienstlicher Besprechungen ohne Einhaltung von Mindestabstand als entsprechende Beispiele dargestellt.Die Verteidigungstaktik sah vor, dass die ihr erteilten Weisungen rechtswidrig gewesen seien. Hiermit konnte sie jedoch nicht punkten, gibt es doch inzwischen genügend Urteile, die sowohl die Maskenpflicht in der Schule als auch die Durchführung von entsprechenden Selbsttests ebendort für rechtmäßig erachtet haben und keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken feststellen konnten.Aufgrund der anhaltenden Uneinsichtigkeit der Schulleiterin sei weder jetzt noch in Zukunft davon auszugehen, dass sie den gesetzlichen Regelungen und dienstlichen Anweisungen, die sie subjektiv als rechtswidrig bzw. unzweckmäßig erachtet, Folge leisten werde. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an Grundschulen. Der Beschluss ist unanfechtbar.LTU berichtete zuerst hierüber.
(Das Beitragsbild wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.)
