Nicht jeder Impfstoff berechtigt zur erleichterten Einreise nach Deutschland
Wie web.de berichtet, bietet die Impfung mit nicht in Deutschland zugelassenen Impfstoffen Probleme bei der Einreise.In rechtlicher Hinsicht ist hierfür die Einreisebeschränkung des Bundesinnenministeriums vom 17.3.2020 verantwortlich. Hiernach werden Drittstaatsangehörige an Grenzen zurückgewiesen, wenn kein dringender Einreisegrund für einen Besuch bei der sogenannten Kernfamilie vorliegt. Anders verhält es sich bei Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes. Hierfür wird wiederum verwiesen auf eine Liste des Paul Ehrlich Instituts.Im vorliegenden Fall wollte die Antragstellerin, in Teheran lebend, ihre in Deutschland lebende Tochter und deren Kinder besuchen. Sie ist im Besitz eines Schengen-Visums zum Familienbesuch und verfügt darüber hinaus über einen vollständigen Impfschutz mit dem Impfstoff „Sinovac“. Dieser wird vom Paul-Ehrlich-Institut nicht gelistet. Da von Antragstellerin keine Gesundheitsgefahr ausgehe, sei die Anordnung des Innenministeriums jedoch aus ihrer Sicht unverhältnismäßig.Das Gericht wies ihren Eilantrag jedoch zurück. Es bestünde kein Anspruch auf die begehrte Einreise. Nach dem Schengener Grenzkodex sei Voraussetzung, dass die einreisende Person keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstelle. Eine derartige Gefahr gehe jedoch bei dem aktuellen Coronavirus mit einer vergleichsweise geringen Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontaktes bereits aus. Zu berücksichtigen sei die zudem nicht ganz unerhebliche Wahrscheinlichkeit einer schweren bzw. tödlich verlaufenden Erkrankung. Insofern bestehe selbst die europäische Kommission auf die Beschränkung der Einreise aus Drittstaaten.Die Verfassung enthalte wiederum keine Regelung der Einreisebeschränkung durch formelles Parlamentsgesetz. Zwar stelle die Anordnung der Einreisebeschränkung einen nicht unerheblichen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin dar. Diese werde jedoch dadurch abgemildert, dass das BMI die Einreisebeschränkungen seit der Einführung bereits wieder schrittweise aufgelockert habe. Auch gebe es eine in regelmäßigen Abständen überprüfte und aktualisierte Positivliste von Ländern, aus denen die unbeschränkte Einreise möglich sei. Besucher auf die Kernfamilie zu beschränken sei nicht zu beanstanden, zumal für die weitere Familie ein anderer dringender Besuchszweck auch nicht völlig ausgeschlossen werde. Auch liege eine Verhältnismäßigkeit vor, da ein negativer PCR Test und eine Absonderungspflicht kleine gleich geeigneten mildere Mittel zur Gefahrenabwehr darstellen würden. Die Beschränkung auf die gelisteten Impfstoffe des Paul Ehrlich Instituts verletze niemanden in den Gleichheitsrechten. Zudem habe auch keine Eilbedürftigkeit vorgelegen.Beschluss vom 03.09.2021 im Verfahren 6 L 229/21.
(Das Beitragsbild wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.)
